BGH: Vermieter kann bei Verletzung von Kontrollpflichten für Infektion durch Legionellen im Trinkwasser haften

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14.
Erkrankt der Mieter einer Wohnung wegen Legionellen im Trinkwasser an einer Lungenentzündung, kann er Ansprüche gegen den Vermieter haben, wenn dieser seiner Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nicht ausreichend nachgekommen Ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.05.2015 klargestellt. Er weist darauf hin, dass eine Haftung auch für Fälle in Betracht kommt, die vor dem Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung Im Jahr 2011 liegen (Az.: VIII ZR 161/14).

Klägerin ist Alleinerbin des betroffenen Mieters
Die Klägerin begehrt - als Alleinerbin Ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters - Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte Im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Pflichtverletzung komme auch vor Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung in Betracht
Die vom BGH zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der BGH hat entschieden, dass eine - vom LG unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zelt vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des LG nach Auffassung des BGH keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellen Erkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruhe, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt habe.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 6. Mai 2015