Dichte Rohrdurchführungen sind besondere Leistungen

Die seit 1. Februar 2002 gültige Energieeinsparverordnung schreibt in § 5 (Dichtheit/Mindestluftwechsel) vor, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind: "... dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist." Auch die DIN 4101 empfiehlt in ihrem Teil 7, eine Durchdringung der Luftdichtheitsschicht nach Möglichkeit zu vermeiden und gibt für nicht-vermeidbare Fälle verschiedene Lösungsvorschläge.

Die Realisierung dieser Vorschläge ist jedoch nicht selten handwerklich aufwendig und somit kostenintensiv. Insofern ist es wichtig mitzuteilen, dass die VOB Teil C, DIN 18380 (Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen) sowie DIN 18381 (Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden) Stellung zum genannten Problem nimmt. Das heißt, dass: "Wand- und Deckendurchführungen einschließlich Rosetten mit besonderen Anforderungen, z.B. gasdicht" zu den besonderen Leistungen zählen und somit gesondert zu vergüten sind.

Wir sind der Auffassung, dass diese Bestimmung auch auf Durchführungen durch die Luftdichtheitsschicht von Gebäuden zutrifft und somit die dafür anfallenden Kosten dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden können.