Vereinbarung hinsichtlich Geltungsbereich der SOKA-Bau

Im Oktober haben die Verbände der Bau- und Ausbauwerke eine Vereinbarung hinsichtlich der Geltung der Sozialkassen für Betriebe getroffen.

Immer wieder kam es zu Streitigkeiten, ob ein Betrieb Mitglied in einer der zusätzlichen Sozialkassen des Bau- und Ausbaugewerbes ist (SOKA, Dachdecker, Maler, Gerüstbauer, Steinmetze).

Hier hat es wesentliche Veränderungen gegeben.

Entscheidend für die Beurteilung ist

  • a) die Mitgliedschaft und
  • b) die Fachlichkeit.

Alle Mitglieder des ZVSHK und damit alle Innungsbetriebe erfüllen das Kriterium der Mitgliedschaft.

Hinsichtlich der Fachlichkeit wurden die Kriterien noch einmal präzisiert. Zusätzlich sollen im Streitfall Beratungen zwischen Betrieb, SOKA und Verband erfolgen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.

WICHTIG:
Bei Betrieben, die bereits vor dem 30. Juni 2014 Mitglied der SHK-Organisation waren, wird die Fachlichkeit ohne Prüfung vorausgesetzt. Damit sind diese Betriebe definitiv nicht SOKA-Bau-pflichtig.

Quelle: FV SHK Niedersachsen