Förderung bei Austauschpflicht nach EnEV

Zu der Förderung bei der Austauschpflicht

Förderausschluss bei austauschpflichtigen Heizsystemen: Nach der Förderrichtlinie ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn für das bestehende Heizungssystem eine Nachrüstpflicht nach § 10 der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. nach dem 2020 zu beschließenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht. Der DEPV hat eine Beschreibung und ein Flussdiagramm veröffentlicht, aus dem hervorgeht, wann diese Austauschpflicht greift.

Dieser Förderausschluss gilt sowohl für die Ölheizungs-Austauschprämie in Höhe von 45 % als auch für den Regelfördersatz in Höhe von 35 %.

Laut BAFA ist eine Förderung bis zum Eigentümerwechsel möglich D.h. der Förderausschuss gilt nicht für selbstnutzende Eigentümer, die ihre Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben und deshalb trotz Ablauf der 30-Jahre-Frist von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Diese selbstnutzenden Eigentümer können die Förderung also in jedem Fall erhalten, auch bei älteren Kesseln. Käufer und Erben der Gebäude von selbstnutzenden Eigentümern, die von der Austauschpflicht ausgenommen waren, können jedoch keine Förderung beim Austausch der Anlage mehr erhalten, auch nicht innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist nach dem Eigentumsübergang, innerhalb der sie die Stilllegung des Kessels vornehmen müssen.

Achtung: Wenn eine „Austauschpflicht“ aus anderen Gründen als aufgrund von § 10 EnEV besteht (z. B. wenn der Schornsteinfeger feststellt, dass eine Anlage nicht mehr betriebssicher ist und deshalb stillgelegt werden muss), ist eine Förderung auf jeden Fall möglich!

Die Vortragsunterlagen finden Sie im Mitgliederbereich -> Informationen/Wichtige Mitteilungen -> Förderprogramme.